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für die Gemeinde Großenkneten
nachhaltig + sozial + unabhängig

 


 


Satzung der Kommunalen Alternative Großenkneten
(Satzung als pdf-Download)

 

Präambel

Die Gründungsversammlung der Wählergruppe “Kommunale Alternative” vom 07.10.2002 hat die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Wählergruppe führt den Namen “Kommunale Alternative Großenkneten”;
die Kurzform lautet “KA”.

(2) Sie hat ihren Sitz in Großenkneten.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Rechtsform

Die KA versteht sich als unabhängige Wählergruppe. Sie ist als nichtrechtsfähiger Verein organisiert.

 

§ 3 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Die Wählergruppe will insbesondere konstruktiv und uneigennützig im Gemeinderat und seinen Ausschüssen für das Allgemeinwohl aller Bürgerinnen und Bürger mitarbeiten, das Gemeinschaftsleben aller Bürgerinnen und Bürger nach den Prinzipien eines freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaates unterstützen und mitgestalten, die Bürgerinnen und Bürger im Gebrauch ihrer politischen Rechte und Pflichten unterstützen.

(2) Zur Verwirklichung ihres Zweckes treffen sich die Mitglieder der Wählergruppe mindestens einmal im Halbjahr mit ihren Mandatsträgern. In diesen Veranstaltungen berichten die Mandatsträger von ihrer politischen Arbeit. Sie informieren die Mitglieder umfassend über die aktuellen politischen Vorgänge und nehmen ihrerseits Informationen und Anregungen von den Mitgliedern entgegen. Die regelmäßigen Treffen dienen ferner dazu, die im Wahlprogramm niedergelegten politischen Grundsätze und Ziele laufend zu aktualisieren und fortzuschreiben.

(3) Die KA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Sie erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Wählergruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Wählergruppe. Keine Person darf durch zweckfremde Vereinsausgaben begünstigt werden. Bei Verträgen dürfen Vergütungen nicht außer Verhältnis zur vereinbarten Leistung stehen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Gleichzeitige Mitgliedschaft in einer demokratischen Partei der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates ist ausdrücklich zulässig.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und unterrichtet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitritt ist kostenlos. Die KA finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es handelt sich um einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich vor oder während seiner Mitgliedschaft eines schweren persönlichen Fehlverhaltens oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die politischen Grundsätze und Ziele des Vereines oder seine Pflichten nach dieser Satzung schuldig gemacht hat

Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder der KA haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsgemäßen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der KA

 

§ 6 Organe

Die Organe KA sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der KA. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der KA. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 7-tägigen Ladungsfrist schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Lokalpresse.

(3) Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt. Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) außerhalb der Ferienzeit mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:

1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Jahresbericht des Vorsitzenden
4. Bericht des Kassenwartes
5. Bericht der Rechnungsprüfer
6. Fragen der Mitglieder zu den Berichten
7. Entlastung des Vorstandes
8. Gegebenenfalls Wahlen
9. Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
10. Verschiedenes

Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt.

(4) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt für jedes Jahr im voraus mindestens einen Kassenprüfer.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand
   um bis zu 2 Beisitzer erweitert werden

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er haftet solange, bis die Geschäftsunterlagen erläutert und vollständig übergeben sind. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der KA. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Seine Verantwortung regelt der § 26 BGB.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergruppe und vertritt diese gerichtlich und aussergerichtlich nach außen. Der Vorstand kann rechtsverbindliche Erklärungen für die Wählergruppe abgeben und die Vereinsmitglieder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch verpflichten.

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 3-tägiger Ladungsfrist einzuberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des KA-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die KA mit mehr als 500,- € im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zusicherung der Mitgliederversammlung.

(9) Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung von Absatz 8 ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.

(10) Der Kassierer verwaltet kontoführungsberechtigt, die von den Mitgliedern und Dritten eingehenden Beiträge und Spenden. Er führt die Kasse, stellt Spendenbescheinigungen aus und legt jährlich am Beginn eines Kalenderjahres Rechnung über Einnahmen und Ausgaben der Wählergruppe im vergangenem Jahr.

(11) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung (gemäß § 7 Absatz 2).

 

§ 9 Kassenprüfer

(1) In jeder Jahreshauptversammlung wird für das folgende Geschäftjahr mindestens 1 Kassenprüfer gewählt.

(2) Dieser darf nicht dem KA-Vorstand angehören. Er soll ferner kein Familienmitglied eines Vorstandsmitgliedes sein.

(3) Der Kassenprüfer hat das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.

(4) Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Kassenprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung

 

§ 10 Vereinsmittel

(1) Zur Verwirklichung des Satzungszweckes erhebt die Wählergruppe Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Weitere Finanzierungsgrundlagen bilden:
ein bestimmter Anteil der Aufwandsentschädigung und/oder der Sitzungsgelder, welche Mandatsträger der Wählergruppe im Gemeinderat und/oder den Ausschüssen erhalten und laut Gesetzeslage freiwillig entrichten.
Spenden von Mitgliedern und Freunden der Wählergruppe

(3) Über eventuell zusätzlich zu leistende finanzielle Beiträge (z. B. zur Deckung der Wahlwerbekosten) beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 11 Haftung

(1) Für deliktische Ansprüche haftet maximal das Vereinsvermögen.

(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist beschränkt auf den Anteil des einzelnen Mitglieds am Vereinsvermögen. Das einzelne Mitglied haftet nur insoweit.

(3) Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für durch die KA eingegangene Verbindlichkeiten.

 

§ 12 Auflösung

(1) Die Wählergruppe ist aufgelöst, wenn eine Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

(2) Bei Auflösung der Wählergruppe fällt das Vermögen dem gemeinnützigen Verein
Amnesty International
Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Heerstrasse 178 in 53108 Bonn zu.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht. Die Mitgliederversammlung wird eine unwirksame Regelung durch eine gesetzlich zulässige ersetzen.


§ 14 Wahlen

(1) Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird

(2) Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(3) Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung und nach dem NKWG / der NKWO erfolgen.

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